Rechtsprechung
BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verpflichtung einer Handwerkskammer zur Löschung eines Eintrags aus der Handwerksrolle - Eintragbarkeit von Nebenbetrieben eines Hauptbetriebes in die Handwerksrolle - Anforderungen an die Annahme eines einheitlichen Handwerksbetriebs bei mehreren Betriebsstätten - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1960 - IV A 607/57
- BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60
Papierfundstellen
- BVerwGE 17, 223
- MDR 1964, 443
- BB 1964, 366
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
Handwerksordnung
Auszug aus BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsgültigkeit der anzuwendenden Vorschriften der Handwerksordnung mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 1961 inzwischen klargestellt (BVerfGE 13, 97).Gedanken seien, die diese Regelungen in der Sicht des Art. 12 GG rechtfertigen (BVerfGE 13, 97 [112, 115]).
Persönlichkeiten mit Unternehmungsgeist würden es vielleicht ablehnen, sich einer Ausbildung von 6 bis 9 Jahren (BVerfGE 13, 97 [119]) zu unterziehen, um einen Großbetrieb für die Instandsetzung von Schuhen einzurichten.
- BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60
Der Oberbundesanwalt vertritt unter Bezugnahme auf eine in der Sache BVerwG VII C 18.63 (sog. Expreßschuhbar) abgegebene Erklärung die Auffassung, daß die Betriebe des Klägers dem Handwerk zuzurechnen seien.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2014 - 4 B 88/14
Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Ausübung des selbständigen Betriebs des …
vgl. in diesem Zusammenhang Honig, GewArch 1989, 8, 10; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - VII C 129.60 -, BVerwGE 17, 223, 224. - BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92
Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit - …
Soweit sich aus dem Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 129.60 - (BVerwGE 17, 223) etwas anderes ergeben sollte, hält der erkennende Senat, der nunmehr für das Handwerksrecht zuständig ist, daran nicht fest. - BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk, …
- BVerwG, 22.03.1973 - III C 58.71
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Diese Ansicht liegt bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1970 - BVerwG III C 122.68 - (ZLA 1970, 212) zugrunde, in dem wegen der Abgrenzung zwischen Handwerks- und Industriebetrieb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 97) und die des I. und VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 223; 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 11/65]; 28, 128) [BVerwG 19.10.1967 - III C 123/66]zum Handwerksrecht verwiesen worden ist.Danach unterscheidet sich der Industrie- vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung zwischen der leitenden Tätigkeit des Unternehmers und der technischen Tätigkeit der Gehilfen, durch die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und durch den verhältnismäßig stärkeren Kapitaleinsatz (BVerwGE 17, 223 [225]), wobei allerdings zu beachten ist, daß der Begriff und die Abgrenzung des Handwerks gegen andere Betriebsarten, besonders gegen die Industrie, nicht unveränderlich starr sind und sich von jeher infolge technischer, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen wandeln (BVerwGE 25, 66 [71]; vgl. dazu auch Nr. 12 Buchst. a Abs. 2 DB-Betriebsvermögen).
- BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83 Erst wenn wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das meisterliche Können bleibt, so daß es sinnlos erscheint, von dem Inhaber des Betriebes oder dem Betriebsleiter den nach der HandwO erforderlichen großen Befähigungsnachweis zu verlangen, spricht eine Vermutung gegen eine handwerksmäßige Betriebsform (BVerwG Urteile vom 6. Dezember 1963 - VII C 129.60 - GewArch. 1964, 104 und - VII C 19.61 - AP Nr. 2 zu § 1 HandwO).
- BVerwG, 04.08.1970 - III C 122.68
Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen - Ermittlung des …
Sollte eine derartige Ermittlung des Ersatzeinheitswertes hingegen nicht möglich sein, so wird das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 13, 97 und des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 17, 223; 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 11/65]und 28, 128 sowie Beschluß vom 7. Januar 1966 - BVerwG III CB 27.65 - erneut zu prüfen haben, ob der Betrieb des Klägers ein größerer Handwerksbetrieb oder ein Industriebetrieb war. - BVerwG, 07.01.1966 - III CB 27.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Ausführungen zur grundsätzlichen Abgrenzung der Begriffe Industriebetrieb und Handwerksbetrieb sind in einem zukünftigen Revisionsverfahren auch nicht zu erwarten, da die Begriffe durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 17, 223 [225]). - BVerwG, 18.06.1965 - VII C 15.63
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Sie verkennen insbesondere die Tragweite des Art. 12 GG (vgl. BVerwGE 17, 223 [226]; 18, 226 [228]). - BVerwG, 22.05.1964 - VII C 86.60
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Auch die Betriebsgröße ist für die Entscheidung der Frage von Bedeutung (vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 129.60 -, Buchholz BVerwG 451.45 § 2 HandwO Nr. 2 = MDR 1964, 443). - BVerwG, 29.12.1970 - I B 96.70 Die Frage, ob ein gewerbliches Unternehmen als Handwerks- oder als Industriebetrieb geführt wird, ist bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BVerwGE 17, 223 und 230 sowie die in BVerwGE 20, 263 zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts).
- BVerwG, 18.06.1965 - VII C 22.63
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